Wenn beide Elternteile des Kindes Auslander sind, bekommt es kraft Gesetz (§ 4 Abs. 3 StAG) die deutsche Staatsangehorigkeit, wenn folgende Voraussetzungen erfullt sind:
mindestens ein Elternteil 1. hat seit acht Jahren rechtma?ig seinen gewohnlichen Aufenthalt im Inland und 2. besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehoriger der Schweiz oder dessen Familienangehoriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europaischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits uber die Freizugigkeit (BGBl. 2001 II S. 810). Die beiden genannten Voraussetzungen mussen von dem selben Elternteil erfullt werden